Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Punkt 12
(siehe auch Workflow Fischsterben)
➢ Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle)
➢ Unverzüglich melden bei:
• Ortspolizeibehörde,
• zuständigem Fischereiaufseher,
• zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde),
• zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde)
➢ Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen:
• Gewässer stromauf und –abwärts begehen nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt)
• Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde zuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen
• Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG).
• Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG)
• Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an: Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde).
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