Alarmplan Fischsterben

Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Punkt 12 

(siehe auch Workflow Fischsterben)

➢ Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle)


 ➢ Unverzüglich melden bei: 

• Ortspolizeibehörde, 

• zuständigem Fischereiaufseher, 

• zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde), 

• zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde)

➢ Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen:

 • Gewässer stromauf und –abwärts begehen nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt) 

• Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde zuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen 

• Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG). 

• Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG) 

• Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an: Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde).


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